US- Erbschaftssteuer:der Reformakt 2001

Die fehlgeschlagene Reform:
Nachlasssteueränderung für Amerikaner

Den Kern der Änderung bei der Nachlasssteuer bilden die schrittweise Erhöhung der geltenden Steuerfreibeträge (applicable exclusion amounts) sowie die Senkung der Spitzensätze von 55% schrittweise auf 45% bis zum Jahre 2009 und die Abschaffung der Erbschaftssteuer auf den 1.1.2010.

Die im Jahre 2010 vorgesehene Abschaffung der Nachlasssteuer ist mit einer seltsamen Sonnenuntergangsbestimmung (sunset provision) verbunden, d.h., die alten Bestimmungen leben auf den 1.1.2011 wieder auf, falls der Kongress keinen neuen Reformakt erlässt. Die untenstehénde Tabelle gibt eine Übersicht betreffend der Steuerfreibeträge und des Spitzensteuersatzes.

Die Veränderung der Erbschaftssteuer hat auch Auswirkungen auf die Kapitalgewinnbesteuerung.
Bisher konnten Erben, die amerikanisches Vermögen nach dem Erbfall veräusserten, die Besteuerung auf Kapi-talgewinnen vermeiden oder vermindern, da das Einkommenssteuerrecht (§ 1014 IRC) ein sogenanntes Step-up-in-Basis gewährte. Dabei durfte der einkommenssteuerliche Buchwert des Vermögens auf den nachlasssteuerlichen Verkehrswert steuerfrei angehoben werden.

Wehe den Vermögenden, die ihren Erben US-Aktien hinterlassen!

Nicht nur mussten sie sich zeitlebens für Quellensteuerzwecke ausweisen, auch müss(t)en die Nachkommen beträchtliche Werte aus dem Nachlass dem amerikanischen Fiskus zuführen.

Der amerikanische Präsident hat die Abschaffung der «Todessteuer» versprochen. Mit dem am Memorial-Day-Weekend verabschiedeten Steuerreformakt 2001 ist sowohl für Amerikaner als auch für Ausländer mit amerikanischen Vermögenswerten ein konfuses Werk entstanden, von dem man nicht weiss, ob es je die Erbschaftssteuer definitiv abschaffen wird.

Das gesamte Reformgesetz ist nur für zehn Jahre gültig. Im Jahre 2011 verfällt das Steuerreformgesetz 2001, und die bisherigen Bestimmungen gelten wieder.

Gerade für Vermögenswerte mit niedrigen Anschaffungskosten muss der Erbschaftsplaner auch einen erb-rechtlichen Übergang in Erwägung ziehen, da durch diesen eine Gewinnbesteuerung (18 bis 20%) auf der Wertsteigerung vermieden werden kann.

Die Möglichkeit des Step-up-in-Basis wird nun im Steuerreformakt 2001 angepasst und für das Jahr 2010 abgeschafft, kann und wird jedoch aufgrund der «Sunset Provision» auf den 1.1.2011 wieder eingeführt.

Der Entscheid betreffend der definitiven Abschaffung der Erbschaftssteuer muss von einer neuen Regierung und einem neuen Kongress gefällt werden. Die absolute Ungewissheit über die Zukunft der Erbschaftssteuer verunmöglicht eine langfristige Planung. Dabei erschweren bereits die vielen zeitlichen Bestimmungen – Erhöhung der Freibeträge alle zwei Jahre und Trennung der Erbschaftssteuer von den Schenkungssteuerfreibeträgen – die steuerliche Erbschaftsplanung.

Die graduellen Änderungen verlangen nach Anpassungen selbst in einfachen Testamenten, da der Todesfall auch heute noch kaum auf einen festen Zeitpunkt geplant werden kann.
Manche Betrachter sprechen deshalb auch vom «Steuerberaterbeschäfti-gungsakt 2001».


Die ausgebliebene Reform:
Nachlasssteuer für Nicht-Amerikaner

Der Nachlass eines Erblassers, der weder US-Bürger war, noch einen Wohnsitz in den USA im Sinne des Nach-lasssteuerrechtes hatte, unterliegt einer beschränkten Steuerpflicht für diejenigen Teile des Nachlasses, die im Todeszeitpunkt in den USA belegen sind Namentlich Aktien an US-Gesell-schaften gelten immer als in den USA belegen.

Der Steuerreformakt 2001 sieht keine Änderungen vor für beschränkt steuerpflichtige Nachlässe, wie zum Beispiel für Erbfälle mit einem in der Schweiz lebenden Schweizer Erblasser, der amerikanische Vermögenswerte (Aktien) vererbt.

Zwar senken sich die Spitzen-steuersätze bis ins Jahr 2007 auf 45%, jedoch besteht nach wie vor nur ein minimaler Steuerfreibetrag von US$ 60’000 bei diesen beschränkt steuerpflichtigen Nachlässen. Einzig auf Nachlässen im Jahre 2010 besteht keine Erbschaftssteuer auf amerikanischen Vermögenswerten.

Der minime Freibetrag von US$ 60’000 kann sich allenfalls aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen vergrössern, wenn der Anteil des amerikanischen Nachlasses am Gesamt-nachlass entsprechend hoch ist. Dannzumal erfolgt eine proportionale Anpassung an die auf Seite 17 angeführten tabellarischen Steuerfreibeträge. Auch ist ein erbrechtlicher Übergang an einen amerikanischen Ehegatten von der Steuer befreit, da der überlebende Ehegatte ja der unbeschränkten Nachlasssteuerpflicht unterliegt.

Die Dunkelziffer für Nachlässe mit amerikanischem Aktienanteil über dem gesetzlichen Freibetrag, die keine Nachlasssteuererklärung gemäss Formular 706 eingeben, ist ungemein hoch. Gerade vermögende Personen haben meist einen Anteil ihrer Vermögenswerte auch im amerikanischen Markt investiert. Sollte sich ein Erbfall ergeben, würden die amerikanischen Vermögenswerte der Erbschaftssteuer-pflicht unterliegen.

Es bleibt abzuwarten, wie lange sich Willensvollstrecker und Finanzinstitute hinter der Unkenntnis dieser Steuerpflicht verstecken können oder wie lange es braucht, bis der amerikanische Fiskus ähnlich wie bei (oder unter Zuhilfenahme) der Quellensteuernovelle die Meldepflichten verschärft.


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