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Inhaltsübersicht
- Einleitung
- Amerikanische Nachlässe: Unbeschränkte amerikanische Erbschaftssteuer
- Die beschränkte Nachlasssteuer: Nichtamerikanische Nachlässe mit amerikanischen Wertschriften
1 Einleitung
Das Bewusstsein betreffend die amerikanischen Nachlasssteuern ist in der Schweiz in den letzten Jahren enorm gewachsen. Die amerikanische Erbschaftssteuer gibt es zwar schon seit Jahr-zehnten. Doch erst auf Druck der amerikanischen Steuerbehörde auf die Schweizer Finanzinstitute, der damit verbundenen Herausgabe von Bankdaten durch die Schweizer Grossbanken, sind sich die Finanzbranche und die Presse in der Schweiz der Steuerverpflichtungen aus der Erbschaftssteuer so bewusst geworden, dass immer mehr auch Empfehlungen erfolgen, gar nicht mehr Direktinvestitionen in die USA zu tätigen1.

Jürg Greter
Esq. Rechtsanwalt, LL.M. (Tax)
Greter & Partner Rechtsanwälte
jg@greterlaw.com
Der Schweizer Treuhänder oder Willensvollstrecker muss sich grundsätzlich über Auswirkungen des amerikanischen Erbschaftssteuergesetzes bewusst sein, wann immer er es mit einem amerikanischen Erblasser (und damit mit einem amerikanischen Nachlass) oder aber mit einem Nachlass zu tun hat, der amerikanische Wertschriften (Anleihen oder Aktien) oder Immobilien hält.
2 Amerikanische Nachlässe: Unbeschränkte amerikanische Erbschaftssteuer
Wann immer ein amerikanischer Bürger verstirbt – unabhängig von seinem Wohnsitz – und wann immer eine Person mit letztem Wohnsitz in den USA verstirbt, ist die unbeschränkt amerikanische Erbschaftssteuer anwendbar.
2.1 Amerikanische Nachlässe aus dem Jahr 2010
Im Jahr 2010 war die amerikanische Erbschaftssteuer für fast ein Jahr abgeschafft worden. Die Vernetzung zwischen Kapitalgewinnsteuer in den USA und Nachlasssteuer und dem Geldbedarf des amerikanischen Staates führten jedoch zur Wiedereinführung der Erbschaftssteuer; sie wurde deshalb rückbezüglich am 16. Dezember 2010 durch den «Tax Relief Act» wieder eingeführt2.
Der Gesetzesakt der Wiedereinführung des Erbschaftssteuer sieht ein obligatorisches Wahlrecht ür den Willensvollstrecker (oder Erbschaftsvertreter) vor: Entweder wählt er mittels Formular 8939 die Steuerfreiheit für Nachlässe aus dem Jahr 2010, hat dann aber auf allen Nachlasswerten den Einstandswert für eine spätere Kapitalgewinnsteuer z u vergegenwärtigen, d.h. wenn sich ein Haus im Nachlass befindet, wird es beim späteren Verkauf durch den Erben mit der Kapitalgewinnsteuer auf die Differenz von Kaufwert durch den Erblasser und Verkaufswert durch den Erben unterlegt. Oder aber der Willensvollstrecker wählt die wiedereingeführte Erbschaftssteuer und hat dann einen Steuerfreibetrag von 5 Millionen USD und einen Maximalsteuersatz
von 35% zu vergegenwärtigen.
2.2 Amerikanische Nachlässe ab dem Jahr 2011
Für amerikanische Nachlässe ab dem Jahr 2011 ist wieder ein ordentliches Steuergesetz eingeführt, welches erst i m Jahre 2013 ausläuft. Dieses sieht ein Steuerfreibetrag von USD 5 Millionen vor und hat einen Maximalsteuersatz von 35%. Der Steuersatz ist niedriger als in den Vorjahren und der Steuerfreibetrag ist höher. Gleichzeitig ist zum ersten Mal der Steuerfreibetrag gekoppelt an die Schenkungssteuer, d. h. es besteht ein einmaliger Steuerfreibetrag für einen Amerikaner von 5 Millionen USD für seine zeitlebigen Schenkungen und
seinen Nachlass.
Das Gesetz läuft jedoch auf Ende 2012 aus und ist als Übergangsgesetz zu verstehen. Sollte bis Ende 2012 keine neue Gesetzesvorlage in Krafttreten, wird der Steuerfreibetrag für amerikanische Nachlässe ab dem Jahre 2013 wiederum nur USD 1 Mio. betragen und der Steuersatz selbst wird auf 55% steigen. Auch die Koppelung an die Schenkungssteuer würde dahinfallen.
Folglich ist entweder mit einer Verlängerung des «Tax Relief Act»3 und der Erbschaftssteuer oder einem neuen Gesetzesakt bis 2013 zu rechnen.
3 Die beschränkte Nachlasssteuer: Nichtamerikanische Nachlässe mit amerikanischen Wertschriften
Wann immer ein Schweizer Treuhänder oder Willensvollstrecker in einen Nachlass involviert ist, bei welchem mehr als 60000 USD in amerikanischen Wertschriften (Aktien oder Obligationen) in der Schweiz angelegt sind oder amerikanische Immobilien im Nachlass vorhanden sind, ist die beschränkte amerikanische Erbschaftssteuer anwendbar.
Sobald der Steuerfreibetrag von USD 60000. überschritten ist in amerikanischen Direktinvestitionen, ist der Treuhänder und Willensvollstrecker verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung 706NA für den Nachlass einzureichen. Der Maximalsteuersatz richtet sich dabei nach dem amerikanischem «tax relief act» vom Dezember 2010 von gegenwärtig 35% und ab dem Jahr 2013 von 55% auf den amerikanischen Wertschriften oder Immobilien.
3.1 Beschränkte Erbschaftssteuer für Nachlässe aus dem Jahr 2010 Im Jahr 2010 war die amerikanische Erbschaftssteuer grundsätzlich abgeschafft sowohl für amerikanische Nachlässe wie auch für Nachlässe mit amerikanischen Wertschriften.
Durch die Wiedereinführung der Erbschaftssteuer und dem für das Jahr 2010 vorhandenen Wahlrecht unterliegt beispielsweise ein Schweizer Nachlass mit amerikanischen Direktinvestitionen (Immobilien, Aktien oder Obligationen)
der Verpflichtung, eine beschränkte amerikanische Erbschaftssteuererklärung einzureichen oder das Wahlrecht mittels Formular 8939 wahrzunehmen. Diese Verpflichtung besteht, obschon in den meisten Fällen keine Steuer anwendbar ist.
Bei einem ausländischen (d. h. nichtamerikanischem) Nachlass spielt die Kapitalgewinnsteuer einzig bei Immobilien in den USA eine Rolle, da amerikanische Wertschriften bei einem späteren Verkauf durch die ausländischen Erben keiner Kapitalgewinnsteuer in den USA unterliegen. Bei der Ausübung des Wahlrechts kann deshalb der Willensvollstrecker oder der mit dem Nachlass zur Abwicklung beauftragte Schweizer Treuhänder getrost die Steuerfreiheit für den Nachlass beantragen, sofern sich keine amerikanischen Immobilien im Nachlass befinden. Bei einem sich in der Schweiz befindenden Nachlass greift darüber hinaus das Doppelsteuerabkommen für Erbschaftssteuerangelegenheiten, welches den
Steuerfreibetrag i m Verhältnis der amerikanischen zu den ausländischen Vermögenswerten bis zum amerikanischen Steuerfreibetrag erhöht.
3.2 Die beschränkte amerikanische Erbschaftssteuer für Nachlässe ab 2011
mit amerikanischen Wertschriften in der Schweiz
Die amerikanische Erbschaftssteuer findet ab 2011 Anwendung auf Nachlässe mit amerikanischen Wertschriften von mehr als 60000 USD auf Schweizer Bankkonten. Der Maximalsteuersatz beträgt gegenwärtig 35% und wird – sofern kein neues Steuergesetz erlassen wird – im Jahre 2013 auf 55% auf den amerikanischen Nachlasswerten ansteigen.
Für einen Schweizer Nachlass oder den Nachlass eines Schweizers kann sich der Freibetrag von 60000 USD aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens von 1951 basierend auf den Verhältnissen der in den USA gelegenen Vermögensteile zum Gesamtnachlass prozentual dem amerikanischen Freibetrag von 5 Millionen USD annähern, d.h. sind beispielsweise nur 10% des
Gesamtnachlasses i n amerikanischen Wertschriften und Immobilien angelegt, beträgt der Freibetrag 500000 USD (10% des amerikanischen Freibetrages). Allerdings muss der Nachlass, d.h. die Erben, zur Beanspruchung des Freibetrages den Gesamtnachlass (mitsamt den Bewertungen der heimischen Immobilien) gegenüber dem IRS offenlegen4. Bei den bestehenden Freibeträgen ergibt sich eine amerikanische beschränkte Erbschaftssteuer für einen Schwei
zer Nachlass grundsätzlich erst ab einem Gesamtnachlass von über USD 5 Mio. und amerikanischen Wertschriften oder Immobilien von über USD 60000.-.
Viele internationale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und europäischen Ländern5 sehen grundsätzlich eine Steuerbefreiung von der amerikanischen Erbschaftssteuer vor, sofern sich im Nachlass des ausländischen (nichtamerikanischen) Erblassers keine amerikanischen Betriebsstätten oder Immobilien in den USA befinden. Dies scheint nur folgerichtig, da ansonsten Investitionen von Schweizern und Europäern in den amerikanischen Markt allenfalls mit einer heftigen und nach Ansicht des
Verfassers unfairen Erbschaftssteuer bestraft werden. Leider aber hat sich diese Regelung für Schweizer Nachlässe oder Schweizer Bankkonten mit amerikanischen Wertschriften noch nicht durchgesetzt. Der Widerstand in den Verhandlungen kommt dabei sicherlich nicht von der Schweizer Delegation. Vielleicht wird die Verhandlungsmacht der Schweizer Politik und Finanzindustrie einfach als zu ungewichtig von den USA wahrgenommen.
- Wegelin & Co, Anlagekommentar Nr. 265 vom 24. August 2009, Abschied von Amerika.
- Tax Relief Act (P.L.111/312), H.R.4853.
- Anmerkung des Verfassers: Die USA sind wohl das einzige Land, welches die Einführung einer Steuer und den Titel «Steuererleichterung» tätigen kann.
- Instructions to 706NA; www.irs.gov; forms and publications.
- DBA USA-Oesterreich, DBA USA-Deutschland, DBA USA-Grossbritannien etc.
SteuerRevue Revuefiscale Nr. 2/2012